Stellungnahme zur Studierendendatenverordnung (StudDatVO)

Die ASten von FU und TU, der RefRat der HU sowie die LandesAstenKonferenz Berlin (LAK) fordern die Abgeordnetenhausfraktionen der Koalition dazu auf, sich dafür einzusetzen, dass in § 5 Absatz 1 Satz 1 der Studierendendatenverordnung (StudDatVO) ein Punkt „12. E-Mail-Adresse, einschließlich Daten zur Verschlüsselung (E-Mail-Account der Hochschule bis zur Exmatrikulation oder sonstigen Beendigung des Studiums).“ aufgenommen wird.

Begründung:

Die Studierendenschaften sind rechtsfähige Teilkörperschaften der Hochschulen und erfüllen vielfältige Aufgaben. Sie vertreten nach außen und innen die Interessen und Belange der Studierenden. Sie schaffen eine unabhängige Struktur, die studentisches Engagement in Fachschaften und anderen studentischen Initiativen an der Universität koordiniert. Sie setzen sich für Freiheit von Diskriminierung und marginalisierte Gruppen ein und tragen somit entscheidend zu einer diversen und pluralen Hochschule bei. Sie fördern durch Semestertickets die nachhaltige Mobilität der Studierenden. Sie schaffen wertvolle Beratungsangebote (z. B. Sozial-, Rechts-, Antidiskriminierungs-, Studienberatung), die von den Hochschulen unabhängig sind. Für die effektive Erfüllung dieser Aufgaben sind die Studierendenschaften auf eine effektive Möglichkeit zur Kommunikation mit den Studierenden angewiesen. So müssen die Studierendenschaften ihre Angebote publik machen, die Studierenden mit ihren Informationen erreichen und ihre Arbeit darstellen können. Nicht zuletzt die Gebührentransparenz gebietet es, Studierende besser über die Arbeit der sie vertretenden Gremien informieren zu können. Dafür ist die Kommunikation per E-Mail unerlässlich. Eine postalische Kommunikation ist nicht zeitgemäß und unwirtschaftlich; die Kommunikation über soziale Medien erreicht jeweils nur einen Bruchteil aller Studierenden einer Hochschule und begegnet eigenen datenschutzrechtlichen Bedenken; eine rein passive Ansprache, bspw. über Aushänge oder die eigene Webseite, erreicht stets nur oder fast nur diejenigen, die bereits nach Informationen suchen und von der Existenz der Verfassten Studierendenschaft Kenntnis haben.
Aber auch für die Verwaltungsaufgaben der Studierendenschaft ist das Verarbeiten von E-Mailadressen notwendig, so z. B. bei Anträgen zur Befreiung vom/Bezuschussung zum Semesterticket, Finanzanträgen oder Beratung per E-Mail. Außerdem ist die Verarbeitung der E-Mailadressen der Studierenden, die von der Universität selbst vergeben werden, auch verhältnismäßig. Nimmt man die Daten, die gemäß § 5 StudDatVO bereits jetzt von den Studierenschaften verarbeitet werden können, als Maßstab, so wäre eine hochschuleigene E-Mailadresse wohl fast das am wenigsten sensible Datum; die E-Mailadresse ergibt sich zudem meist aus dem Namen der Studierenden.

Berlin den 6. März 2019