Es bestehen ganz grundsätzlich rechtliche Probleme mit der StudDatVO. Die Verordnung wurde
durch die Senatsverwaltung erlassen und regelt die Verarbeitung von Daten von Studierenden. Es
fehlt aber für mindestens §5 StudDatVO die Ermächtigungsgrundlage. Die StudDatVO stützt sich
auf §6b Abs. 1, dort fehlt allerdings der Hinweis auf die Studierendenschaften. Dieser
handwerkliche Fehler allein macht schon eine Änderung des BerlHG an der Stelle notwendig.
Darüber Hinaus gibt es aber weitere inhaltliche Probleme mit §6ff BerlHG und der StudDatVO:
Die verfasste Studierendenschaft sieht sich regelmäßig mit dem Problem konfrontiert, ihre
Mitglieder möglichst effektiv zu erreichen, um über hochschulpolitische Ereignise aufzuklären,
Probleme zu erfragen oder auf Wahlen hinzuweisen - also ihre gesetzlichen Aufgaben
wahrzunehmen. Diese Aufgabe wurde offenkundig durch die vergangen Pandemiesemester nicht
einfacher.
Deshalb wandten sich der AStA FU, AStA TU sowie der RefRat und die LAK in einer
gemeinsamen Stellungnahme zunächst 2019[1] und dann erneut 2020 an die Koalitionsfraktionen
des Berliner Abgeordnetenhaus sowie die Senatsverwaltung für Wissenschaft und baten um eine
Änderung der Studierenden Datenverordnung (StudDatVO), um dort die E-Mail Adressen von
Studierenden aufzunehmen. Ziel war es, Studierendenschaften die Möglichkeit zu geben, die E-
Mail-Adressen von der Hochschule zu erhalten und für den Versand von E-Mail-Versendungen an
ihre Mitglieder zu verwenden. Diesem Wunsch kam die Senatsverwaltung am 23.07.2021
schließlich nach und änderte die StudDatVO entsprechend.
Leider mussten die Studierendenschaften feststellen, dass die Berliner Hochschulleitungen nicht die
Auffassung teilen, dass aus einer Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung auch ein Anspruch auf die
Weiterleitung der Daten durch die Hochschulen folgt. So legen die Hochschulleitungen den
Studierendenschaften weiter Steine in den Weg, wenn es um E-Mail-Versendungen an Hochschulen
geht. Das Abschalten von Mailverteilern, das Zensieren von Rundmails oder die komplette
Ablehnung von Rundmails treten immer wieder auf. Besonders problematisch sind hier die
Erfahrungen an der FU Berlin. Warum die Studierendenvertretungen anders behandelt werden als
die Personalräte, die ohne Probleme Zugriff auf die Mailadressen der von ihnen vertretenen
Hochschulmitglieder erhalten, ist unklar.
In einem ähnlich gelagerten Fall wollte der AStA FU zum Wintersemester 20/21 Briefe an alle
Erstsemester verschicken, um so die außerhalb von Pandemiezeiten übliche Ansprache durch das
Verteilen von Ersti-Beuteln mit Informationsmaterial zu ersetzen. Dazu fragte der AStA FU bei der
Hochschulleitung die Postadressen eben jener Erstsemester an. Rechtsgrundlage für die
Datenverarbeitung war §5 Abs. 1 Nr. 6 StudDatVO. Eine Weitergabe der Daten lehnte die FU
allerdings ab. Eine erneute Erläuterung des Vorhabens sowie der Rechtsgrundlage und ein
Gesprächstermin im Präsidium konnte die Entscheidung der FU nicht ändern.
Der Gesetzgeber muss hier also dringend nachbessern und bei der Einrichtung eines
Auskunftsverfahrens sowohl Rechtsgrundlagen für die Übermittlung, als auch für den Abruf von
Daten schaffen (vgl. BVerfG, B. v. 24.01.2021, 1 BvR 1299/05). Es darf nicht sein, dass eine
Zwangskörperschaft, die Teilkörperschaft der Hochschule ist, nicht über eigenständige
Kontaktmöglichkeiten an ihre Mitglieder verfügt.
Formulierungsvorschlag:
§6a Abs. 6:
Die Studierendenschaften dürfen personenbezogene Daten an die für die Administration des
Studiums zuständigen Stellen der Hochschulen übermitteln, soweit dies für die Durchführung der
Immatrikulation oder der Rückmeldung erforderlich ist. Die für die Administration des Studiums
zuständigen Stellen der Hochschulen übermitteln personenbezogene Daten von Studierenden
zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaften nach den §§ 18 und 18a an die
Studierendenschaften.
§6b Abs. 1:
Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie
Absatz 2 und 3 genannten Zwecken zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere die Art
der zu verarbeitenden Daten und die Löschungsfristen zu regeln.
[1] https://www.lak-berlin.de/node/927