Im Folgenden finden Sie die Anmerkungen der LAK Berlin zu den Paragraphen §126b und §126e. Ein PDF mit dem Forderungspapier der LAK Berlin zur StudDatVO findet ihr, wenn ihr auf "PDF" klickt.
1) Geplante Änderungen von §126b
Reglementiert durch entsprechende Studienordnungen sind fast alle Studiengänge. Die gewählte Formulierung würde also diesen Abschnitt des Gesetzes für den Großteil aller Studiengänge aufheben.
Sollte das beabsichtigte Ziel gewesen sein, §126b nur für solche Studiengänge aufzuheben, die durch andere Gesetze geregelt sind, sehen wir mir der geplanten Änderung trotzdem erhebliche Probleme, insbesondere in den Bereichen Medizin, Jura und den Lehramtsstudiengängen. Studiengänge, in welchen die Anzahl der Prüfungsversuche durch Gesetze des Bundes bestimmt werden, sind schon jetzt nicht von dem Gesetz erfasst. Eine Klarstellung muss präzise sein, um zu keinen Folgeproblemen zu führen.
Dennoch sind auch solche Studiengänge erheblich von den Auswirkungen der Pandemie betroffen. Sofern das Ziel des Gesetzgebers schnelle Studienabschlüsse sind, muss die Freiversuchsregelung bestand haben, da diese Studierenden das Teilnehmen an Prüfungen trotz schwieriger Vorbereitung ermöglicht. Wir möchten exemplarisch anhand einiger von anderen Gesetzen beeinflussten Studiengänge aufzeigen, warum eine Fortsetzung der Freiversuchsregelung notwendig ist:
• Während der gesamten Pandemie haben viele Medizinstudierende an ehrenamtlichen Kampagnen teilgenommen, um die Akzeptanz für die Maßnahmen zu steigern. Ebenfalls haben viele im Rahmen ihrer Praxisanteile mehr Arbeit in Krankenhäusern geleistet und dort den Betrieb aufrecht erhalten. Eine Ausnahme von den Entlastungen würde diese Studierende, die ihre Zeit noch immer für die Gemeinschaft aufwenden, hart treffen. 1 14.3.2022
• Ebenso fehlen dem Land Berlin Lehrkräfte und die Abschlussquoten sind niedrig. Diese werden nicht durch mehr Druck in Prüfungsverfahren gesteigert - sondern belasten Studierende mit Kindern zusätzlich. Da dass Studium sowieso wenig Rücksicht auf die Bedürfnisse von Eltern nimmt, würde diese Belastung eher zur weiteren Steigerung von Abbruchquoten führen und damit zeitnahe Abschlüsse verhindern.
2) Geplante Änderungen von §126e
Der durch die Änderung gesetzte Zeitrahmen für Studien- und Prüfungsordnungen bedeutet effektiv eine Aussetzung des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 für die derzeitige Generation von Studierenden. Die Frist zur Vorlage dieser Ordnungen wird durch diese Regelung auf den September 2024 festgelegt. Aufgrund der Masse an Ordnungen, die zur Bestätigung vorgelegt werden müssen, ist davon auszugehen, dass die Prüfungen der Bestätigung mindestens ein Jahr, vermutlich eher länger, dauern werden. Die meisten Ordnungen werden - sofern es keine weiteren Verzögerungen gibt - folglich erst im Wintersemester 2026 in Kraft treten können, in den letzten Tagen der aktuellen Wahlperiode des Abgeordnetenhauses. Die versprochene Gegensteuerung gegen die fortschreitende Verschulung der Berliner Hochschulen wird somit auf die lange Bank geschoben.
Durch einen Widerspruch in der vom Gesetzgeber gewünschten Änderung der Hochschulpraxis durch das BerlHG und den in den Ordnungen bestimmten Regelungen entsteht sowohl für die Hochschulverwaltungen als auch für die Studierenden eine verwirrende Situation. Durch die bisherige Anpassung würde eine rechtliche Situation entstehen, in welcher zwar im Wintersemester 2021/22 schon die Neuerungen durch die BerlHG Novellierung galten, diese ab dem nächsten Semester aber für mehrere Jahre keine Anwendung finden würden. Auch sind 2 Jahre für Anpassungen, welche sich auf wenige Paragraphen beziehen, ein sehr langer Zeitraum.
Wir erwarten an dieser Stelle eine Klarstellung durch den Gesetzgeber, sodass die gesetzlichen Änderungen (u.a. ein weiterer Prüfungsversuch nach einer Beratung) unmittelbar Anwendung finden. Die Überarbeitung der Allgemeinen Studienordnungen sollte innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein und die Überarbeitungen der Fachordnungen maximal ein halbes Jahr später. Es ist nicht davon auszugehen, dass die entsprechenden Diskussionen um die Anpassungen der Ordnungen in den Hochschulen nicht parallel laufen können.
Weitere Änderungen:
Wir sehen über die durch den aktuellen Gesetzentwurf geänderten Paragraphen hinaus weiteren dringenden Änderungsbedarf im BerlHG. Insbesondere betrifft dies §6 BerlHG und die Regelungen zur Datenverarbeitung der Studierenden. Hierzu verweisen wir auf unser ebenfalls am 14.3.2022 veröffentlichtes Forderungspapier im Anhang. Des Weiteren wäre es angebracht die Höhe des Sitzungsgeldes anzupassen.